Zugleich sind drei Behörden mit dem Fall beschäftigt. Die Stadt ist als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für die Mauerwerksreste bzw. kann den Eigentümer auffordern, diese zu beseitigen. Das Landratsamt Traunstein ist als Abfallbehörde mit dem Fall befasst, »da es sich bei dem Schutt um Abfall handelt«, gliedert Michael Reithmeier, Pressesprecher des Landratsamts, die Zuständigkeiten auf. Seine Behörde habe den Eigentümer darauf hingewiesen, dass der den Abfall entsorgen muss. Bislang ohne Erfolg. Wie es weitergeht, werde davon abhängen, ob dieser Rechtsmittel einlegt, so Reithmeier. Das heißt, der Besitzer des Hauses – er wohnt nicht im Landkreis Traunstein – könnte gegen die Aufforderung, den Abfall zu beseitigen, Widerspruch einlegen und das Verfahren damit in die Länge ziehen. »Die Kosten für Abbruch und Entsorgung wird der Eigentümer zu tragen haben«, machte Reithmeier aber deutlich.
Als dritte Behörde ist inzwischen auch die Staatsanwaltschaft Traunstein mit im Spiel. Die Polizeiinspektion in Traunstein hat in deren Auftrag Ermittlungen aufgenommen wegen des Verdachts der Baugefährdung, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und eines Umweltdelikts. Dabei gehe es laut Polizeihauptkommissar Walter Ponath um den »Verstoß gegen das Chemikaliengesetz«. Es sei ein Sachverständiger eingeschaltet worden wegen der Asbest-belasteten Fassadenverkleidung, die vom Haus abgerissen worden war.
Das Haus an der Salzburger Straße stand bereits jahrzehntelang leer. Am Abend des 26. Februar war die Ruine – mehr war von dem einstigen Wohnhaus schon lange nicht mehr übrig – unter der Schneelast endgültig eingebrochen. Dabei waren Gebäudeteile auf die Bundesstraße gefallen. Zum Glück wurde niemand verletzt. Die Feuerwehr hatte die Straße abgesperrt und noch in der Nacht waren große Teile des Gebäudes aus Sicherheitsgründen abgerissen worden. Um den Rest müsste sich der Hausbesitzer kümmern, hieß es damals. Eigentum verpflichtet! Allerdings zeigt sich: Das ist gar nicht so einfach, wenn der Eigentümer nicht mitspielt. ka
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