Programmpräsentation des Streaming-Dienstes Prime Video
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Mitglieder von Amazon haben verschiedene Vorteile wie kostenlosen Versand und Streaming-Angebote für Filme und Serien. Dies kostet jedoch Geld. Foto: Rolf Vennenbernd/DPA

Gericht: Preiserhöhung für Prime-Kunden unwirksam

Düsseldorf (dpa) - Vor drei Jahren erhöhte Amazon die Preise für sein Prime-Abo - und ging dabei wohl nicht korrekt vor. Zu diesem Schluss kommt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf.


In einem Rechtsstreit um Preiserhöhungen hat der Online-Händler Amazon eine weitere Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte eine Preisanpassungsklausel für das deutsche Prime-Mitgliedsprogramm für unwirksam. Das teilte eine Gerichtssprecherin mit. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. 

Amazon kündigte an, das Urteil »gründlich prüfen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einlegen« zu wollen. Das Unternehmen betonte, man habe Kundinnen und Kunden transparent und im Einklang mit geltendem Recht über die Änderungen der Prime-Gebühr informiert.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bereits im Januar 2025 hatte das Landgericht Düsseldorf die Klausel für unzulässig erklärt. Amazon legte dagegen Berufung ein.

Preissteigerung um bis zu 30 Prozent

In dem Verfahren ging es um eine Klausel in den Prime-Teilnahmebedingungen. Amazon hatte sich dabei im Jahr 2022 selbst ein Recht zur Preiserhöhung zugesprochen, ohne die Kundinnen und Kunden ausdrücklich um deren Zustimmung zu bitten. 

Seit September 2022 zahlen Prime-Kunden bei jährlicher Abrechnung 89,90 statt 69 Euro, bei monatlicher Zahlung 8,99 statt 7,99 Euro. Im Gegenzug bietet der Dienst unter anderem schnelleren und kostenlosen Versand. Amazon begründete die Preiserhöhung damals mit gestiegenen Kosten.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Kunden?

Laut Verbraucherzentrale können Kundinnen und Kunden auf Grundlage des Urteils Amazon zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge auffordern. Die Organisation will mit einer Sammelklage durchsetzen, dass der Online-Händler die damalige Preiserhöhung zurücknimmt und die Differenz an die Kundschaft zurückzahlt. Eine Klage ist allerdings bisher nicht eingereicht, erst danach können sich Betroffene im Klageregister eintragen

Eine Preiserhöhung ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden sei unzulässig, sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Unternehmen dürften Preise für laufende Verträge nicht nach Belieben anpassen.

© dpa-infocom, dpa:251030-930-229719/1

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