Erschwerend kam hinzu, dass der eingereichte Bauantrag ein Bestandsgebäude rechtlich absichern sollte. Dennoch zeigte der Gemeinderat ein gewisses Verständnis für das Vorhaben und erteilte dem Bauherrn in einem Punkt die Zustimmung. Diese gilt aber nur für die beantragten Befreiungen für seine Gartenhütte.
Diese Hütte mit einer Grundfläche von 4,60 auf 4,20 Meter steht nördlich des Wohngebäudes außerhalb der überbaubaren Fläche und weist ein flach geneigtes Pultdach auf, das nicht den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht.
Laut Antrag auf Baugenehmigung soll auch die bestehende Außenanlage auf dem Grundstück des Antragstellers Am Lehmberg erneuert werden. So sollen die Zufahrt zum Haus, die Terrassen und die Natursteinmauer und -treppe neugestaltet und besagte Garten- oder Gerätehütte auf dem östlichen Teil des Grundstücks neu gebaut werden.
Genehmigtes Flachdach vorhanden
Wie Bürgermeisterin Stefanie Lang zum Sachverhalt wissen ließ, liegt den Bauantragsunterlagen ein Antrag auf Befreiung von der festgesetzten Dachgestaltung für Gartenhütten bei. »Begründet wird der Antrag damit, dass auf dem Grundstück über der Garage schon ein genehmigtes Flachdach vorhanden ist und somit die Flachdachausführung auf dem Nebengebäude ortsplanerisch möglich ist.«
Die weiteren Anträge auf Befreiung seien von der Genehmigungsbehörde gefordert worden. Die Verwaltung vertrete indes die Meinung, dass weder die Gartenhütte noch die anderen baulichen Veränderungen die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhielten.
Gartenhütte außerhalb des Baufensters
Um das Vorhaben wie geplant verwirklichen zu können, bedürfe es einer Reihe von Befreiungen, auch für die Dachgestaltung der Gartenhütte und deren Positionierung. »Die steht nämlich komplett außerhalb des Baufensters«.
Gemäß Bebauungsplan haben sich Terrassen dem natürlichen Gelände anzupassen. Stützmauern sind zu vermeiden. Terrassen müssen sich in Material, Form, Maß und Verhältnis der Gesamtanlage unterordnen. Die geschaffene Terrasse überschreitet diese Festsetzung aufgrund der Ausmaße jedoch erheblich. Zudem befinden sich mehreren Stützmauern auf dem gesamten Grundstück. »Aus Sicht der Verwaltung wird auch hier das Maß der Notwendigkeit überschritten«, sagte Lang. Auch der 1,80 Meter hohe Zaun gehe nicht konform mit dem Bebauungsplan, der Einfriedungen nur bis zu einem Meter Höhe zulasse. Einige Gemeinderäte hatten Verständnis für den Bauherrn und verdeutlichten, dass die Terrassen und Mauern schon seit Jahrzehnten vorhanden und »nur verschönert worden« seien.
An Recht und Gesetz halten
Ratsmitglied Dominik Mayr störte sich an der Reihenfolge. Der Antrag auf Baugenehmigung müsse vor der Verwirklichung des Vorhabens gestellt werden. Außerdem seien hier die Grundzüge der Planung berührt. Als Gemeinderat müsse man sich an Recht und Gesetz halten und seiner Verantwortung gerecht werden. Auch dritter Bürgermeister Christoph Wamsler betonte, dass hier die Grundzüge der Planung berührt seien, entsprechend müsste der Bebauungsplan geändert werden.
Bürgermeisterin Stefanie Lang blies ins gleiche Horn: »Die Bauamtsleiterin hat schon vor einem Jahr angeregt, den seit Jahrzehnten bestehenden Bebauungsplan Almfeld neu zu überplanen.« Gitte Thaller ließ wissen, dass der Gemeinderat auch vor Baubeginn nicht hätte zustimmen können. »Man hätte eine Bebauungsplanänderung einreichen müssen, weil die baulichen Veränderungen so gravierend sind.«
Auch die Nachbarin des Bauwerbers hat ein Problem, aber nur mit der neugestalteten Zufahrt. Diese liegt nun höher als früher, was ihren Angaben zufolge zu einer Überschwemmung ihres Grundstücks geführt hätte, bei der das Wasser auch in ihren Keller gelaufen sei und zu Schäden geführt habe.
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