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Das war am 24. April 1890 zu lesen

Traunstein. Mit Eintritt der wärmeren Witterung geht man nun auch wieder daran, an den Grabstätten Angehöriger zu ordnen, was des Winters Unbill geschädigt oder zerstört hat, und selbe in pietätvoller Weise zu schmücken, um so das Andenken seiner Lieben noch im Tode zu ehren.


Leider mußte wiederholt die Bemerkung gemacht werden, daß diebische Hände sogar auf dem Leichenacker frevelhafter Weise ihr dunkles Handwerk treiben und außer Blumenstöcken und Gesträuchen noch verschiedene Gegenstände, wie Kränze usw. abgerissen und gestohlen haben. Man möchte doch solchem Treiben auf die Spur kommen. 

Vielfache Klagen wurden aber auch im verflossenen Jahr laut, daß Kinder die Gräber durch Abreißen von Blumen und Zierpflanzen ruinierten und schädigten. Wünschenswert erscheint, daß Eltern ihre Kinder und Angehörigen bei Gängen in den Friedhof vor Beschädigungen ernstlich warnen. 

Nachdem nun, um solchen Unfug tunlichst zu steuern, die Friedhofsverwaltung im Betretungsfalle unnachsichtlich vorzugehen bestrebt ist, erachten wir es am Platze, nachstehende Verordnung in Abdruck zu bringen. 

"Jede Entwendung oder Beschädigung einer Grabeszierde, sowie das Betreten des Friedhofes durch Kinder ohne Aufsicht wird mit einer Strafe bis zu 10 M. oder entsprechendem Arrest belegt." (...) "Das Mitnehmen von Hunden in den Gottesacker, jede Verunreinigung desselben, sowie das Abpflücken von Blumen und Gesträuchen oder Beschädigung von Grabdenkmälern ist verboten und haben Dawiderhandelnde Strafe bis zu 40 M. oder bis zu 8 Tagen (...) zu gewärtigen. "