Während die Beamten an einem Parkplatz an der B20 gerade einen Lastwagen mit Gefahrgut kontrollierten, hielt neben ihnen am Parkplatz der Fahrer eines Gespannes eines örtlichen Straßenbauunternehmens, das im Umkreis Teerarbeiten durchführt. Da sich der 42-Jährige am Steuer offensichtlich keine Gedanken über Ladungssicherung gemacht hatte, wurde das Fahrzeug einer näheren Kontrolle unterzogen.
Auf dem offenen Anhänger stand vollkommen ohne Sicherung ein Großpackmittel-Container, kurz IBC, aus Metall mit einem Fassungsvermögen von 1000 Liter, der mit rund 400 Liter Diesel gefüllt war und als mobile Tankstelle für die Baufahrzeuge genutzt wurde. Damit noch nicht genug, lag vor dem umfunktionierten Tank ungesichert eine Autobatterie, die mit losen Klemmen mit der Pumpe für den Kraftstoff verbunden wurde.
Angeblich sei er nur rund 200 Meter mit dem Gespann gefahren, so der Fahrer gegenüber der Polizei. Zudem wurde festgestellt, dass der Mann das Gefährt ohne eingesteckte Fahrerkarte geführt hatte. Da die Summe der beiden zulässigen Gesamtgewichte von Lkw und Anhänger höher als 7,5 Tonnen ist, trifft hier nicht die sogenannte „Handwerkerregelung“ als Ausnahme von den Fahrpersonalvorschriften zu. Der Fahrer hätte in diesem Fall seine Fahrerkarte in das Kontrollgerät stecken und alle Fahrpersonalvorschriften beachten müssen.
Nach dem Auslesen der Daten des digitalen Kontrollgeräts konnten die Beamten dem Fahrzeugführer seine angeblichen „200 Meter“ widerlegen. Er war nicht nur rund 4,5 Kilometer gefahren, sondern auch noch mit einer unzulässigen Spitzengeschwindigkeit von 82 km/h unterwegs.
Die Polizei wird gegen den Fahrer Anzeigen nach dem Gefahrgutrecht, dem Fahrpersonalrecht und der Straßenverkehrsordnung erstatten. Schon allein für das ungesicherte Gefahrgut ist ein Bußgeld von 500 Euro vorgesehen, für das Fahrpersonalrecht nochmals mehrere hundert Euro.