Wohin mit der Flut von Plakaten?
Teisendorf – Der Gemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung eine Plakatierungsverordnung erlassen. Demnach ist Plakatierung in der Öffentlichkeit nur mit Erlaubnis der Gemeinde an vorgegebenen Flächen erlaubt.
Ausgenommen davon sind örtliche Vereine, Verbände und Firmen sowie Anschläge, die in ortsfesten Schaukästen, an Verkaufsstellen, in gewerblichen Räumen, an der Innenseite der Schaufenster oder Ladentüren angebracht sind.
Die Verordnung enthält auch Regelungen für die Plakatierung bei Wahlen und politischen Veranstaltungen. So darf Wahlwerbung nur an den zusätzlichen und eigens dafür
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