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Ältere Kartenführerscheine (l.) haben kein Ablaufdatum und müssen nun schrittweise durch einen neuen fälschungssicheren EU-Kartenführerschein mit Befristung (r.) ersetzt werden. (Foto: LRA BGL)

Führerschein-Pflichtumtausch: Nun sind die Karten an der Reihe

Berchtesgadener Land – Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen durch einen neuen fälschungssicheren und befristeten EU-Scheckkartenführerschein ausgetauscht werden. Den gestaffelten Pflichtumtausch von alten Führerscheinen hat der Bundesrat im Jahr 2019 beschlossen. Aktuell ist die Umtauschphase für die älteren Kartenführerscheine angelaufen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und 31. Dezember 2001 ausgestellt worden sind. Die erste Charge muss bis 19. Januar 2026 ausgetauscht werden.


Zuvor wurden in einer ersten Umtauschphase in den vergangenen drei Jahren die alten Papierführerscheine nach und nach ersetzt. Einzig für die Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, gilt noch eine Tauschfrist bis 19. Januar 2033.

So erkennt man einen alten Kartenführerschein:

Bei den älteren Kartenführerscheinen ist auf der Vorderseite unter der Kennziffer 4 b kein Ablaufdatum eingetragen. Zudem sind auf dem alten Kartenführerschein im rechten unteren Eck Verkehrsschilder zu sehen, die es auf der neuen Karte nicht mehr gibt. Auch die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen sind beim alten im Gegensatz zum neuen Kartenführerschein auf der Vorderseite hinterlegt und eingerahmt.

Die Umtauschfristen richten sich nach dem Ausstellungsjahr. Das Ausstellungsdatum findet man auf der Vorderseite der Karte im Feld mit der Ziffer 4 a.

Aufgrund der großen Menge an zu ersetzenden Führerscheinen erfolgt der Umtausch gestaffelt. Mit längeren Wartezeiten ist zu rechnen, da die Zahl der Kartenführerscheine, die ersetzt werden müssen, deutlich höher ist als die der Papierführerscheine. Im aktuellen Umtauschblock ist mit circa 8 000 Führerscheinen zu rechnen. Da in den Wochen vor dem jeweiligen Fristende erfahrungsgemäß ein höheres Aufkommen zu erwarten ist, bittet das Landratsamt um frühzeitige Antragstellung der aufgerufenen Jahrgänge.

Welche Führerscheine müssen bis wann umgetauscht werden?

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Führerscheine, die von 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht worden sein. Führerscheine, die von 2002 bis 2004 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2027 ausgetauscht worden sein. Führerscheine, die von 2005 bis 2007 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2028 umgetauscht worden sein. Führerscheine, die 2008 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2029 umgetauscht worden sein. Führerscheine, die 2009 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht worden sein. Führerscheine, die 2010 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2031 umgetauscht worden sein. Führerscheine, die 2011 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2032 umgetauscht worden sein. Und Führerscheine, die von 2012 bis 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht worden sein.

Hinweis: Alle, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Kartenführerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Kartenführer-scheins. Sie können bis zu diesem Stichtag selbst entscheiden, ob sie nach dem 19. Januar 2033 noch von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten oder nicht.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Der Antrag kann im Landratsamt oder über die Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für eine persönliche Antragstellung am Landratsamt Berchtesgadener Land ist vorher ein Termin zu vereinbaren. Neben der Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail einen Termin auszumachen, steht den Bürgerinnen und Bürgern auch die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung zur Verfügung im Internet.

Bei der persönlichen Antragstellung nach vorheriger Terminvereinbarung im Landratsamt ist eine Abholung des neuen EU-Kartenführerscheins nicht notwendig, da dieser von der Bundesdruckerei direkt nach Hause gesandt wird. Zu diesem Zeitpunkt verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Der entwertete Führerschein kann als Erinnerungsstück behalten werden.

Wird die Antragstellung in der Gemeinde vorgenommen, so ist die Abholung des Führerscheins im Landratsamt notwendig. Hier ist jedoch eine persönliche Vorsprache nicht zwingend erforderlich. Der neue Führerschein kann auch per Vollmacht und mit der Ausweiskopie des Antragstellers im Landratsamt abgeholt werden.

Auch ein Online-Antrag ist möglich.

Zusätzlich zu den genannten Möglichkeiten der persönlichen Antragstellung wird eine vollständige Onlinelösung angeboten. Die Antragstellung erfolgt dabei im Internet über das Bürgerserviceportal über »Umtausch EU-Fahrerlaubnis«.

Ein Behördengang ist nicht mehr erforderlich. Die Antragstellung und die Übersendung der notwendigen Unterlagen erfolgt digital. Den Altführerschein kann man im Anschluss per Post an das Landratsamt übermitteln. Der entwertete Altführerschein sowie der neue Kartenführerschein werden im Anschluss komfortabel nach Hause übersandt.

Wichtig: Für die Online-Antragstellung ist eine Identifikation mittels Online-Ausweis, Europäischer ID oder ELSTER-Portal notwendig. Eine Navigationshilfe zur Online-Antragstellung gibt es im Internet unter lra-bgl.de/fuehrerscheinumtausch.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

• Reisepass oder Personalausweis

• Wohnsitz im Landkreis BGL

• aktuelles biometrisches Passbild

• Unterschrift für den Kartenführerschein

• vorhandener Führerschein im Original

Informationen zum Führerscheinumtausch gibt es online unter lra-bgl.de. Fragen beantwortet die Fahrerlaubnisbehörde unter Telefon 08651/773365 oder 08651/773367 sowie per E-Mail an fuehrerschein@lra-bgl.de. fb