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Foto: dpanitf3

»Midijobber« müssen aufpassen: Neue Verdienstgrenzen wirken sich auf Sozialversicherungen aus

Minijobs sind gemeinhin bekannt. Sogenannte Midijobs nicht unbedingt. Midijobs sind zwischen sozialversicherungsfreien Minijobs und voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen angesiedelt. Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde zum 1. Oktober verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen. Der Minijob endet nun bei 520 Euro Monatseinkommen, während der Midijob ab sofort hier beginnt. Damit diejenigen, die vor dem 1. Oktober zwischen 450,01 und 520 Euro jobbten, durch die neue Verdienstgrenze nicht abrupt aus ihren Sozialversicherungen herausfallen, hat die Bundesregierung eine Übergangsregelung geschaffen. 


Midijobber waren gehaltstechnisch bisher zwischen 450,01 und 1300 Euro eingeordnet. Seit Anfang Oktober beträgt die Gehaltsspanne 520,01 bis 1600 Euro. »In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neu von null statt bisher zehn Prozent, bis zum regulären Arbeitnehmerbeitrag von derzeit rund 20 Prozent stufenweise an«, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Im unteren Übergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das Mehr an Gehalt nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1600 Euro profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt eher gering ausfällt.

Die Untergrenze beginnt nun erst bei 520,01 Euro. Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung darüber, ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann das bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 Euro, aber weniger als 520 Euro verdient haben und unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Bestandschutz bis zum 31. Dezember 2023 eingeführt. Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Änderungen gibt es dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 1. Januar 2024 auf die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind.

Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch hin von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. »Dies sollte jedoch ein wohlüberlegter Schritt sein, denn damit entfallen nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen«, so Gerauer. Der freiwillige Antrag ist beim Arbeitgeber bis zum 2. Januar 2023 einzureichen, sodass eine rückwirkende Sozialversicherungsbefreiung zum 1. Oktober 2022 erfolgt. Von der Rentenversicherung können sie sich fortan ebenfalls, wie jeder Minijobber, auf Antrag hin befreien lassen.

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