Zugegeben: Die Wähler haben es bei der Kommunalwahl in Bayern nicht leicht. Vier Zettel, viele Stimmen, das ist im ersten Moment ganz schön verwirrend. Das Traunsteiner Tagblatt bringt Licht ins Dunkel.
Warum sollten mich Kommunalwahlen interessieren?
Wer seine Stimme abgibt, kann die Zukunft seines Heimatortes mitbestimmen. Denn die Gemeinden – die kleinsten Gebietseinheiten in unserem Staat – gestalten das unmittelbare Lebensumfeld der Bürger. Sie versorgen etwa mit Trinkwasser, Strom und Gas, und unterhalten Straßen, Wege, Plätze. Als freiwillige Leistungen schaffen sie Schwimmbäder, Sporthallen und andere Freizeiteinrichtungen, vernetzen Vereine und andere gesellschaftlich engagierte Gruppen. Die Landkreise als nächstgrößere Gebietseinheiten kümmern sich um Aufgaben, die Gemeinden allein nicht schultern könnten. Sie bauen Kreisstraßen, Schulen und Krankenhäuser, betreiben Jugendhilfe, beseitigen Abfälle und sorgen für Rettungsdienste.
Wie oft finden Kommunalwahlen statt?
Alle sechs Jahre. In den Gemeinden und Städten werden Bürgermeister und Gemeinde-/Stadtratsmitglieder, in den Landkreisen Landräte und Kreisräte gewählt.
Wer darf wählen?
EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis wohnen, dürfen wählen.
Wie kann ich mein Wahlrecht nutzen, wenn ich am 16. März nicht zu Hause bin?
Man kann auch per Brief wählen. Die bisher erforderliche Angabe von Gründen entfällt. Dazu muss man nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung die Briefwahl bei seiner Gemeinde beantragen.
Wie wähle ich?
Kommunalwahlen sind Persönlichkeitswahlen. Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen ganz gezielt ihren Favoriten geben. Bei der Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister und der Landräte hat jede stimmberechtigte Person jeweils eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, also die absolute Mehrheit, erhält. Erhält keiner der Bewerber diese Stimmenzahl, findet am Sonntag, 30. März, eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder hat jede stimmberechtigte Person grundsätzlich so viele Stimmen wie Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. Die Anzahl der Mandate ist abgestuft nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises. Wie viele Stimmen man hat, steht ganz oben auf dem Stimmzettel.
Die Wähler haben viele Kombinationsmöglichkeiten: Die Stimmen können sie auf die Bewerber eines Wahlvorschlags (Liste) oder auf Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilen (panaschieren). Jedem Bewerber können sie bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Wie geht Listenwahl, panaschieren und/oder kumulieren?
Eine vorgeschlagene Liste kann über das Listenkreuz auch als Ganze angenommen werden. Dadurch erhält jeder Bewerber in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, innerhalb der Liste einzelne Kandidaten zu streichen.
Werden neben einem Listenkreuz auch Stimmen – einfach oder gehäufelt – an einzelne Kandidaten dieses Wahlvorschlags sowie anderer Wahlvorschläge verteilt, so werden zunächst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und verbleibende Stimmen den nicht gekennzeichneten Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort aufgeführten Reihenfolge zugerechnet.
Es ist ebenso möglich, die zu vergebenden Stimmen ohne Listenkreuz auf einzelne Bewerber – einzeln oder gehäufelt, aus einer oder aus mehreren Listen – zu verteilen.
Worauf muss ich besonders achten, damit meine Wahl nicht ungültig wird?
Wähler dürfen nicht mehr als die vorgegebene Stimmenzahl vergeben. Hinweis: Ein zusätzliches Listenkreuz wirkt sich nur aus, wenn die Höchststimmenzahl nicht ausgeschöpft ist. Das heißt umgekehrt, mit einem Listenkreuz kann man die Höchststimmenzahl nicht überschreiten. Denn es werden dann tatsächlich nur noch die restlichen Stimmen, die nicht auf einzelne Kandidaten verteilt sind, der Reihe nach innerhalb der Liste vergeben.
Wähler dürfen den Stimmzettel nicht mit zusätzlichen Bemerkungen oder Kennzeichnungen versehen. Es muss klar erkennbar sein, wer eine Stimme bekommt.