Die Bistumsleitung in Augsburg verwies darauf, dass nach den Vorgaben der katholischen Deutschen Bischofskonferenz der Mann seinen Dienst nicht ausüben dürfe, solange ein Ermittlungsverfahren laufe. »Die sofortige Freistellung bedeutet keine Vorverurteilung seitens des Bistums«, betonte Generalvikar Harald Heinrich. Zusätzlich zu den Ermittlungen der Strafverfolger sei eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet worden.
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