Im Regelfall darf mit dem Bau staatlich geförderter Projekte erst nach Bewilligung der staatlichen Fördermittel begonnen werden. Eine Förderung bereits begonnener Projekte verbietet das Haushaltsrecht. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn können die Baumaßnahmen unverzüglich realisiert werden, auch wenn über die endgültige Förderung noch nicht entschieden ist. Die spätere staatliche Förderung erfolgt aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs im Rahmen des vom Landtag beschlossenen Staatshaushaltes.