Wohnhausneubau erregt die Gemüter

Siegsdorf. Wann ist ein Keller ein Vollgeschoß? Diese Frage musste der Gemeinderat Siegsdorf in seiner jüngsten Sitzung klären. Grund ist ein Rohbau in Untersiegsdorf, gegen den Nachbarn Einspruch eingelegt haben. Ihrer Meinung nach sei das Hanghaus um einen Meter zu hoch. Der Forderung nach einem Rückbau widersprach der Gemeinderat. Allerdings muss der Bauherr die Balkone auf der Südseite zurückbauen und das Hanghaus auf der Westseite noch weiter mit Erde auffüllen.


Im Bebauungsplan für das Wohnhaus in Untersiegsdorf waren zwei unterschiedliche Höhenangaben festgesetzt: Auf der Bergseite 3,50 Meter, auf der Talseite 5,50 Meter. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 20. Januar die Änderung des Bebauungsplans beschlossen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarn am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen wurden nun verlesen: Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Traunstein gab zu bedenken, dass Abgrabungen größeren Umfangs vermieden werden sollten und auch die seitliche Wandhöhe von 6,50 Metern auf der Talseite die Gefahr eines 3. Vollgeschosses in sich berge, was planungsrechtlich nicht vertreten werden könne. Der Planfertiger habe das Objekt daraufhin nochmals mit der Kreisbaumeisterin abgesprochen und einen Plan vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das Kellergeschoß kein Vollgeschoß ist. Auch die Geländemodellierungen seien mit dem Landratsamt abgesprochen worden. Auf der Ostseite würden kein großer Lichtgraben, sondern zwei kleine Lichtgräben entstehen. Die Masse des aufzufüllenden Materials werde dadurch erhöht. Ein drittes Vollgeschoß entstünde nachweislich nicht, so das Fazit der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Wandhöhe von 6,50 Metern auf der Talseite sei deshalb städtebaulich vertretbar.

Eine Anwohnerin monierte, dass der Rohbau nicht den Vorgaben des geltenden Bebauungsplanes entspreche und nicht nur die Angabe der seitlichen Wandhöhe von den Festsetzungen abweiche, sondern auch die Anzahl der Vollgeschosse und die überbaubare Grundstücksfläche. Das Kellergeschoß würde im Norden und Osten vollständig und im Süden größtenteils freiliegen. Sie argumentiert, dass es sich ihrer Ansicht nach um drei Vollgeschosse handle und das sei nicht akzeptabel. Andere Bürger müssten sich auch rechtstreu verhalten. Die Anwohnerin forderte einen Rückbau des Rohbaus.

Bauamtsleiterin Monika Daburger erklärte daraufhin, wann ein Kellergeschoß ein Vollgeschoß ist – dann nämlich, wenn es im Mittel 1,20 Meter über Gelände-Oberkante liegt. Da laut Unterer Bauaufsichtsbehörde des Landkreises nachgewiesen wurde, dass keine drei Vollgeschosse entstünden, hielt der Gemeinderat mit einer Gegenstimme einen Rückbau des Rohbaus nicht für notwendig bzw. für nicht verhältnismäßig. Die jetzige Größe des Baukörpers füge sich vollends in die vorhandene Bebauung und auch ins Landschaftsbild ein, so Bürgermeister Kamm. Dem Gemurmel unter den Zuhörern, die sehr zahlreich zur Sitzung des Gemeinderats gekommen waren, war zu entnehmen, dass dort viele anderer Meinung waren.

Ein weiterer strittiger Punkt war die überbaubare Grundstücksfläche. Entgegen der Eingabeplanung wurden auf der Südseite im Erd- und Obergeschoß mit Säulen abgestützte Balkonvorbauten errichtet. Dem Einwand der Anwohnerin gab der Gemeinderat recht: Der Bauherr müsse die Baugrenzen von 10 x 12 Meter einhalten und die Balkone zurückbauen; außerdem auf der Westseite noch bis zu einer seitlichen Wandhöhe von 3,50 Meter Erde auffüllen. Die Wandhöhe dort betrage derzeit noch etwa 4,50 Meter. hw

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