Welche Verfehlungen genau sich der leitende Beamte hat zu Schulden kommen lassen, gab die Landesanwaltschaft nicht bekannt. Aus »Gründen des Personaldatenschutzes« könnten keine näheren Angaben gemacht werden, hieß es. Auch auf Seiten der Stadt Traunstein übt man sich diesbezüglich in Zurückhaltung.
In einer Stellungnahme von Oberbürgermeister Christian Kegel heißt es lediglich, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, das von der Stadt an die Landesanwaltschaft Bayern gegeben wurde, »erfolgte eine umfassende Bewertung der Verfehlungen« des Beamten. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass es sich offenbar um mehrere Verfehlungen handeln muss.
Nach Angaben von Kegel war eine Geldbuße »eine aus Sicht der Landesanwaltschaft Bayern angemessene Sanktion«.
Bei der Entscheidung habe die Landesanwaltschaft berücksichtigt, dass der Beamte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, »die Vorgänge bedauert, im Verfahren geforderte Angaben offen gelegt und glaubhaft versichert hat, dass Wiederholungen ausgeschlossen sind«. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, »wurde von der Landesanwaltschaft Bayern nach Prüfung nicht in Betracht gezogen, ja schon gar nicht erwähnt, da sie in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe völlig unverhältnismäßig gewesen wäre«, so Kegel. »Damit ist der Vorgang beamtenrechtlich aufgearbeitet. Weitere Maßnahmen sind nicht angezeigt.« Das bedeutet: Der Beamte bleibt im Amt und hat nichts weiter zu befürchten.
Aus zuverlässigen Quellen war zu erfahren, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit privaten Geschäften zu tun haben soll. Er soll aufgrund seiner Tätigkeit bei der Stadt Insiderwissen erlangt und diesen Wissensvorsprung genutzt haben.
Was macht die Landesanwaltschaft?
Die Landesanwaltschaft Bayern ist eine eigenständige Behörde mit Sitz am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München. Sie ist dem Bayerischen Innenministerium unmittelbar nachgeordnet.
Sie führt Disziplinarverfahren, wenn die Ahndungsmöglichkeiten des Dienstvorgesetzten nicht ausreichen. Im kommunalen Bereich übt sie Disziplinarbefugnisse aus, wenn ihr von den originär zuständigen Behörden und Organen Einzelfälle übertragen werden, so wie jetzt im Fall der Stadt Traunstein. Die Ahndung eines Dienstvergehens richtet sich nach seiner Schwere. Die Landesanwaltschaft erkennt selbst auf Einstellung des Verfahrens, evtl. mit Auflagen, Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder aber Kürzung des Ruhegehalts. Im schlimmsten Fall kommt es zur vorläufigen Dienstenthebung. m