Von Sonntag, 2. April bis Sonntag, 24. September 2017 können damit bestimmte Geschäfte an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 18 Uhr – mit Ausnahme des Karfreitags (»stiller Tag«) – in bewährter Weise öffnen und ein für einen Kur- und Erholungsort prädestiniertes Warensegment anbieten. Dazu gehören beispielsweise Badegegenstände, Blumen, Obst, Zeitungen, Milcherzeugnisse, Milch und alkoholfreie Getränke oder auch ausgewählte ortsspezifische Waren.
Die Verordnung ist aber auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden. Eine solche Verordnung könnten nur jene Gemeinden erlassen, denen offiziell das Prädikat »Kur-, Erholungs- oder Wallfahrtsort« zugebilligt worden sei, so Bürgermeister Georg Schützinger. Es stehe den infrage kommenden Geschäften natürlich auch in Zukunft frei, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Früher habe das Landratsamt Traunstein diese Verordnung erlassen, seit einigen Jahren müssten dies die besagten Gemeinden aber selbst tun, gab der Rathauschef zu bedenken. Andreas Danzer (Freie Wähler) warf kritisch ein, dass es in der Gemeinde Grabenstätt durchaus »Kandidaten« gebe, die sich nicht an die geltenden Ladenschlussgesetze halten würden. mmü