In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesministerium für Gesundheit zur Ausstellung und Gültigkeit von Testnachweisen geäußert.
Für Einrichtungen, die nur nach Vorlage eines Testnachweises betreten werden können - beispielsweise Friseure, Gastronomen oder sonstigen kulturellen Veranstaltungen - gilt für Selbsttests unter Aufsicht Folgendes:
- Die Möglichkeit eines Selbsttests unter Aufsicht vor Ort muss nicht angeboten werden
- Wird ein Selbsttest unter Aufsicht angeboten, muss ein entsprechender Testnachweis ausgestellt werden
- Dieser Testnachweis gilt nur noch an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde und ist für andere testgebundene Angebote nicht nutzbar
Ein Testzertifikat, welches 24-Stunden gültig ist, kann weiterhin in den kommunalen Testzentren oder von testenden Arztpraxen sowie Apotheken ausgestellt werden. Außerdem in den Schnelltestzentren, die von den lokalen Hilfsorganisationen (BRK, Malteser oder DLRG) oder vom Gesundheitsamt beauftragten Dritten betrieben werden. Alle Teststellen im Landkreis finden Sie hier. Auch die betrieblichen Testungen im Sinne des Arbeitsschutzes können von entsprechend geschultem Personal des Arbeitsgebers zertifiziert und 24 Stunden für andere testgebundene Angebote genutzt werden.
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