Neunjährige im Freibad am Oberkörper betatscht

Traunstein. Weil er ein neunjähriges Mädchen im vergangenen August vor dem Kiosk in der Badeanstalt Truchtlaching betatscht hatte, verurteilte das Jugendschöffengericht Traunstein einen 61-Jährigen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 Euro wegen Beleidigung. Bis zuletzt beteuerte der Angeklagte seine Unschuld. Dennoch akzeptierte er die Entscheidung, die mit Zustimmung von Oberstaatsanwalt Karl Schneider noch im Gerichtssaal rechtskräftig wurde.


Die sehr zierliche Kleine war damals gerade vom Baden aus dem Wasser gekommen und wollte ein Eis kaufen. Sie trug nur eine Badehose und reihte sich in die Warteschlange vor dem Kiosk ein. Der 61-Jährige stand laut Anklage hinter ihr, griff dem Mädchen seitlich über die Schulter und betastete es dabei von hinten am unbekleideten Oberkörper.

Jugendrichter Michael Weigl versuchte, eine Aussage der Schülerin zu verhindern. Er redete dem bislang nicht vorbestraften Angeklagten ins Gewissen: »Wenn wir das Kind vernehmen müssen und Sie verurteilt werden, spielt es eine Rolle, ob das Kind vor Gericht aussagen musste.« Der 61-Jährige blieb dabei, er habe »keine strafbare Handlung gemacht«. Er sei nachmittags am Kiosk gewesen und habe Lust auf ein Eis gehabt. Fast gleichzeitig sei das Mädchen eingetroffen und habe sich vorgedrängelt: »Das hat mir nicht gepasst. Das hat das Mädchen gemerkt. Es stand dann schräg hinter mir. Mit einer Handbewegung nach hinten wollte ich es nach vorne lassen. Dabei habe ich es berührt, verursacht durch sein unruhiges Verhalten.«

Mädchen will nach wie vor nicht alleine zu Hause bleiben

Dass diese Version nicht stimmte, belegten die Aussagen einer Zeugin und der Mutter. Die Zeugin hatte aus etwa zwei Meter Entfernung beobachtet, wie der Mann eine Hand von hinten über das Kind legte. Dann stürmte schon die etwas weiter entfernte Mutter der Neunjährigen herbei und stellte den 61-Jährigen energisch zur Rede. Der meinte, er habe »nichts gemacht«. Die Zeugin fand den Vorfall »in keiner Weise belanglos«.

Nach Worten der 52-jährigen Mutter will das Mädchen nach wie vor nicht allein zu Hause bleiben. Weiter berichtete sie: »Dann kam auch noch ein Brief des Angeklagten – mit einer Kinderbriefmarke drauf, auf der sich zwei küssen. Meine Tochter glaubte, der Brief wäre von einer Freundin und hat ihn aufgemacht. Das war nicht schön, das Ganze. Um weitere Straftaten zu verhindern, habe ich Anzeige bei der Polizei erstattet.« In dem Brief stand übrigens keineswegs eine Entschuldigung, vielmehr die schriftliche Version seiner Angaben vor Gericht – wonach das Kind quasi selbst schuld gewesen sein sollte.

In der Verhandlung des Jugendschöffengerichts beantragte Opferanwalt Michael Vogel, den Vorfall rechtlich als »sexuellen Missbrauch eines Kindes« einzustufen. Mehrfach versuchte Richter Weigl, dem Angeklagten eine goldene Brücke zu bauen – damit dieser auf Vernehmung der Kleinen verzichte. Es bedurfte großer Überredungskunst, die letztlich erfolgreich war. Der 61-Jährige, ohne Verteidiger angetreten, bezweifelte zunächst, eine »Beleidigung« begangen zu haben. Der Jugendrichter erklärte: »Eine Beleidigung muss keine verbale Äußerung sein. Sie kann auch aus der Missachtung eines anderen Menschen durch eine Berührung, durch eine Aktion entstehen.« Nach langwierigen Hinweisen bestand der 61-Jährige nicht mehr auf Vernehmung des Kindes.

Oberstaatsanwalt Karl Schneider bezeichnete es als schwierig, zwischen »Beleidigung« und »sexuellem Missbrauch« abzuwägen. Für eine Verurteilung wegen Missbrauchs sei ihm die Sachlage zu ungeklärt. Eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro, insgesamt 2100 Euro, sei angemessen. Nebenklagevertreter Michael Vogel gelangte zu »Missbrauch« und argumentierte: »Bei einer flüchtigen Berührung wäre die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten.« Bei einem Kind gelte eine andere Erheblichkeitsschwelle als bei Erwachsenen. »Sexueller Missbrauch eines Kindes – das ist für mich fast absurd. Mit über 60 Jahren noch beschuldigt zu werden, ist für mich unverständlich. Ich bitte um ein faires Urteil«, meinte der Angeklagte.

Richter: »So berührt man kein Kind«

Unstrittig sei, dass der Mann das Kind berührt habe, konstatierte Richter Weigl in der Urteilsbegründung. Mit der Darstellung, er habe das Kind nach vorne lotsen wollen nach dem Motto »Du darfst vorkommen«, habe der 61-Jährige das Gericht angelogen. Diese Variante sei »eindeutig widerlegt«. Pädophile Tendenzen habe man nicht feststellen können, fuhr der Jugendrichter fort. Das Gericht gehe von einer »spontanen Eingebung« des Angeklagten und einer »sexualbezogenen Beleidigung« aus: »So berührt man kein Kind. Das ist herabwürdigend.« kd

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