Flüssige Brandbeschleuniger habe man nicht entdeckt. Feste Grillanzünder würden spurlos verbrennen. Einen langsamen Glimmbrand hätten Gäste – die letzten gingen um 2.45 Uhr zu Bett – bemerken, vor allem riechen müssen. Wehrmann unterstrich: »Letztlich ist nur denkbar, dass sich jemand am Schrank zu schaffen machte und noch Rauchzeug in der Hand hatte.« Konkret zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Brandstiftung zu unterscheiden, sei nicht möglich. »Man muss es offen lassen«, schloss Wehrmann.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung des denkmalgeschützten Wohnhauses als Beherbergungsbetrieb präsentierte Uwe Reinhardt. Das Fazit: Das Gebäude wäre nach der Bayerischen Bauordnung nicht genehmigungsfähig gewesen. Aufgrund zum Beispiel der vergitterten Fenster wären »zwei bauliche Rettungswege« erforderlich gewesen. Das Dachgeschoß mit dem Matratzenlager habe über gar keinen Rettungsweg verfügt. kd