Der ehemalige Bauernhof geht auf das 14. Jahrhundert zurück. Der Gemeinderat wollte auch den zugehörigen Obstanger mit altem Baumbestand erhalten und eine Bebauung in dieser ortsprägenden Grünfläche verhindern. Nach einer Beratung des Baujuristen des Bayerischen Gemeindetags, Dr. Franz Dirnberger, hob der Gemeinderat nun den Beschluss auf.
Durch eine Entwicklungssatzung, die 2013 von der Gemeinde für den ganzen Ortsteil erlassen worden war, um auf einem einzelnen Grundstück nördlich der Straße ein zusätzliches Baurecht zu schaffen, sei auch aus dem Obstanger eine Fläche mit Baulandcharakter geworden, so die Einschät-zung Dirnbergers.
Mit Bedauern musste der Gemeinderat auch hinnehmen, dass in der Zwischenzeit die alten Obstbäume auf dem Grundstück alle gefällt wurden. Für den Gemeinderat stellte sich deshalb die Frage, ob das Grundstück jetzt überhaupt noch schützenswerten Charakter habe. Darüber hinaus sei zu befürchten, so Bauamtsleiter Erik Oberhorner, dass durch die Aufstellung eines Bebauungsplans und Festlegung der betreffenden Fläche als schützenswerte Grünfläche ein Entschädigungsanspruch für den Grundbesitzer abgeleitet wer-den könne.
»Bei der Aufstellung der Entwicklungssatzung sind wir vom Landratsamt falsch beraten worden«, so Oberhorner weiter, denn mit der zunächst von der Gemeinde gewünschten engen Umgrenzung des Gebäudebestands habe sich das Landratsamt damals nicht einverstanden erklärt. Durch die großzügigere Festlegung des Satzungsgebiets habe man nun faktisch Bauland geschaffen, wo man eigentlich keines haben wollte.
In der weiteren Diskussion verfestigte sich deshalb die Meinung bei den Gemeinderäten, dass man nicht krampfhaft versuchen müsse, etwas zu schützen, was nicht mehr mit vertretbaren Mitteln geschützt werden kann. Der ehemalige Hof steht nicht unter Denkmalschutz.
Die Möglichkeiten für einen Neubau auf dem bisherigen Obstanger müssen nach jetzigem Stand der Entwicklungssatzung, so Oberhorner, im Zusammenhang der Umge-bungsbebauung beurteilt werden, wobei diese durch den Zu-schnitt des Grundstücks und die im Süden angrenzende FFH-Schutzzone begrenzt sind. Die Beschlüsse für die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens und der Veränderungssperre erfolgten einstimmig. gi