Geklauter Humus hatte Folgen

Grassau. Ein großer Humushaufen, Aushub einer Baustelle in Grassau-Mietenkam, brachten einen 68-Jährigen aus Marquartstein und seine Lebensgefährtin auf die Idee, sich dort einen Eimer voll Erde zum Einpflanzen von zwei Tomaten-stauden zu besorgen. Der 44-jährige Eigentümer des Haufens, bei dem »schon noch und nöcher Humus geklaut wurde«, nach seinen Worten, stellte den »Dieb« und dessen Freundin beim Wegfahren mit dem Pkw im Juni zur Rede.


Beim Start sei der 68-Jährige dem Geschädigten über beide Füße gefahren. Gestern verurteilte das Traunsteiner Schöffengericht mit Richter Wolfgang Ott ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl, gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort – mit einer Geldstrafe von 3600 Euro und zu einem dreimonatigen Fahrverbot.

Die Lebensgefährtin wie der Angeklagte hatten auch gestern sichtlich keine Probleme mit Eigentumsverhältnissen. Sie fühlten sich offenbar noch immer im Recht, sich mit einem Eimer Erde kostenlos eindecken zu dürfen.

Der Diebstahlswert lag bei einem Euro

Den Wert des Humus, in der Anklage von Staatsanwältin Susanne Schatt mit 25 Euro beziffert, korrigierte der Richter, nach seiner Auskunft »Hobbygärtner«, auf einen Wert zwischen 0,75 und 1,25 Euro. Wolfgang Ott zog den Vergleich: »50 Liter Spezialerde kosten mich zehn Euro.« Der Verteidiger, Michael Vogel aus Traunstein, sprach von einem Wert des Humus »bei Null«. Der Richter legte sich mit Zustimmung der übrigen Prozessbeteiligten fest auf einen Diebstahlswert von einem Euro.

Der Angeklagte mit Bauleiter-Meistertitel war auf der Baustelle aufgekreuzt und hatte einen Mitarbeiter des 44-Jährigen nach einem fehlenden Baustellenschild gefragt. In der Zeit begann seine Lebensgefährtin bereits mit dem Befüllen des Eimers. Als der Grundstücksbesitzer zu seiner Baustelle zurückkehrte, sprach er den Angeklagten wegen des monierten Bauschilds an. Es kam zu einem Wortwechsel und wechselseitiger Androhung von Anzeigen. Der 68-Jährige stellte sich auf den Standpunkt, das Mitnehmen des Humus wäre kein Diebstahl. Der 44-Jährige lehnte sich dabei mit den Armen auf das offene Autofenster.

Der 68-Jährige, der sich angeblich genötigt fühlte, wollte sich nicht aufhalten lassen. »He, Du fährst mir über die Füße«, rief der Zeuge. Das hielt den Angeklagten nicht ab, Gas zu geben. So kam es zu dem Überrollen. Der 44-Jährige drosch auf das Wagendach ein und schrie hinterher: »Du bist mir über die Füße gefahren!«

Der Ex-Bauleiter und seine Freundin entfernten sich ohne Stopp mit dem Auto über die Bundesstraße Richtung Marquartstein. Ein Mitarbeiter hatte geistesgegenwärtig das Autokennzeichen notiert. Kurz danach bekam der 68-Jährige Besuch von der Polizei. Seinen Führerschein war er seither los. Dass den Geschädigten nur zwei Tage lang Schmerzen plagten – das hatte er seinen Sicherheitsschuhen mit Stahlkappen zu verdanken.

»Mein Mandant dachte, jeder kann einen Eimer haben«

Der Angeklagte ließ gestern überwiegend seinen Verteidiger sprechen. Demnach habe er weder über die Füße des Geschädigten fahren wollen noch solches bemerkt. Weiter sei er der Meinung gewesen, er habe sich an dem Humushaufen bedienen dürfen. Dazu der Richter: »Wie kommen Sie auf den Gedanken, dass der Humus herrenlos sein soll?« Der Verteidiger erwiderte: »Mein Mandant dachte, jeder kann einen Eimer voll haben. Das war sein Irrtum.«

Richter Wolfgang Ott bezeichnete den Fall in drei Punkten als »strafrechtlich interessant«. Deshalb sei er so darauf herumgeritten, wo sich die Tat genau abgespielt habe. Einen »gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr« gebe es nur auf öffentlichen Straßen, nicht auf Privatgrund. Möglicherweise liege beim Humus kein räuberischer Diebstahl vor, nur Beihilfe zum Diebstahl – nachdem die Lebensgefährtin den Eimer beladen habe. Schließlich könne auch »unerlaubtes Entfernen vom Unfallort« in Betracht kommen, aber ebenfalls nur auf öffentlichem Verkehrsgrund laut Gesetz.

Staatsanwältin Susanne Schatt änderte aufgrund der Hauptverhandlungserkenntnisse ihre Vorwürfe leicht ab und plädierte wegen Beihilfe zum Diebstahl, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und Unfallflucht auf eine Geldstrafe von 3600 Euro. Die Fahrerlaubnis solle noch drei Monate entzogen bleiben. Verteidiger Michael Vogel beantragte, den 68-Jährigen ausschließlich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer geringen Geldstrafe zu verurteilen. Der 44-Jährige habe doch zeitlich die Möglichkeit gehabt, beim Start des Autos etwas zurückzutreten. Der Führerschein sei dem Angeklagten sofort wieder auszuhändigen.

Das Urteil wurde mit Spannung erwartet. Richter Wolfgang Ott schloss sich mehr der Staatsanwältin an. Der Angeklagte hätte das Überfahren der Schuhe bemerken müssen. Seinen Führerschein erhalte der 68-Jährige zurück. Durch die fünfeinhalb Monate Führerscheinentzug sei das dreimonatige Fahrverbot bereits vollstreckt – so Wolfgang Ott. kd

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