Dies ist der Fall bei dem bestehenden Doppelfenster auf der Nordseite des Gebäudes neben dem Eingang zur Takko Filiale. Dieses soll mit einer Schaufensterfolierung beklebt werden. Die beiden Fenster messen jeweils 2,10 x 2,10 Meter.
Über dem Eingang wurde auch bereits ein gelbes Schild mit LED-Beleuchtung in einer Größe von 3 x 1,36 Metern mit der Aufschrift »Takko Fashion« angebracht. Der diesbezügliche Antrag wurde mit sieben Gegenstimmen bei nur einer Befürwortung abgelehnt, weil dessen Verwirklichung den Bestimmungen der gemeindlichen Werbeanlagensatzung widerspricht. Danach dürfen Werbeanlagen unter anderem nicht an Balkonen angebracht werden. Erlaubt wäre die Anbringung des Schildes an der Fassade.
Darüber hinaus ist eine Lichtwerbung nur mit »farblich neutraler Hinterleuchtung« zulässig. Aufgrund des gelben Hintergrunds wäre hier jedoch ebenfalls eine Abweichung von der Werbeanlagensatzung notwendig.
Schließlich sollte dem dritten Antrag zufolge an der nordwestlichen Gebäudeecke (gegenüber der »Skihütte«) nochmals ein doppelseitiges, gelbes Schild mit LED-Beleuchtung mit den Maßen 1,1 x 0,5 Meter angebracht werden. Hier greift gemäß der Erläuterung des Bauausschussvorsitzenden Bürgermeister Josef Heigenhauser die Bestimmung der Werbeanlagensatzung »Hinweis auf versteckt gelegene Betriebe«, da dieses Schild auf den um die Ecke gelegenen Laden aufmerksam machen sollte. Laut Satzung seien diese Hinweisschilder unter anderem nur in begründeten Ausnahmefällen und an den von der Gemeinde hierfür bestimmten Stellen zulässig.
Gemeinderat Georg Speicher sprach sich eindeutig gegen das Vorhaben aus, weil dies im Falle einer Zustimmung einen Präzedenzfall schaffen würde. Der Antrag wurde dann auch einstimmig abgelehnt. sh