Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung erwägt, in Revision zu gehen. Der Schuldspruch müsste dann vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe überprüft werden. Beim Zusammenstoß zweier Züge am 9. Februar starben zwölf Menschen, fast 90 wurden verletzt.
Die vorzeitige Haftentlassung ist im Paragraph 57 des Strafgesetzbuchs geregelt. Oft wird Häftlingen das letzte Drittel der Strafe erlassen. Schon nach der Hälfte der Zeit kann nur ein Ersttäter in Freiheit kommen, der zu maximal zwei Jahren verurteilt wurde oder wenn »die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen«.
Halbstrafenregelung in diesem Fall unwahrscheinlich
Kenner des Strafvollzugs zweifeln daran, dass der Fahrdienstleiter von Bad Aibling in den Genuss der Halbstrafenregelung kommt. Am Landgericht Traunstein wird auf den ähnlich gelagerten Fall der Brandkatastrophe von Schneizlreuth mit sechs Toten verwiesen. Dieselbe Strafkammer hatte einen Mann zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil dieser Urlauber in dem Bauernhof ohne ausreichenden Brandschutz hatte übernachten lassen. Auch ihm wurde die Halbstrafenregelung nicht zugestanden.
Strafvollzugsexperten verwiesen darauf, dass sowohl beim Zugunglück von Bad Aibling als auch bei dem Brand in Schneizlreuth Menschen durch die Unachtsamkeit der Verurteilten starben. »Das ist nicht wiedergutzumachen«, sagte ein Insider am Landgericht. Schließlich habe der Fahrdienstleiter den Auftrag gehabt, Zuginsassen vor einer Gefährdung zu schützen. Stattdessen verursachte er das verheerende Unglück, indem er – noch dazu abgelenkt durch verbotenes Spielen am Handy - mehrere Signale falsch stellte.
Wegen der gravierenden Folgen seiner fahrlässigen Handlung darf der Fahrdienstleiter also lediglich darauf hoffen, dass ihm das letzte Drittel seiner Haft zur Bewährung erlassen wird – das wären 14 Monate. Unter Einbeziehung der am 11. April begonnenen U-Haft könnte der Familienvater im August 2018 frei sein – kurz nach seinem 42. Geburtstag.
Freigänger dürfte er indessen deutlich früher werden. Womöglich in der zweiten Hälfte des kommenden Jahres, so vermuten Justizkreise, könnte der Mann tagsüber außerhalb des Gefängnisses einer Beschäftigung nachgehen. Bei der Bahn bekommt der 40-Jährige freilich keine Arbeit mehr. Zum Schlafen müsste er jeden Abend ins Gefängnis zurückkehren. Pro Jahr können 21 Tage Urlaub gewährt werden, vorausgesetzt, er lässt sich nichts zu Schulden kommen. dpa