Zur Änderung des Bebauungsplans »Hammer 2« für zwei Grundstücke an der Marienwerder Straße mussten die Anregungen der Fachbehörden überarbeitet werden. Die Bedenken des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein hinsichtlich der Sicherung eines fünf Meter breiten Unterhaltsraums zum Hochwasserdamm wurden bereits in den Plan eingearbeitet, worauf das Wasserwirtschaftsamt sein Einverständnis signalisierte. Da keine weiteren planungsrelevanten Einwendungen vorlagen, beschloss der Gemeinderat einstimmig die Änderung des Bebauungsplans »Hammer 2«.
Zum Neubau des Kindergartens St. Marien an der Blaue-Wand-Straße muss auch der Bebauungsplan »Siegsdorf Sparzer Weg« angepasst und das betreffende Gelände in eine »Gemeinbedarfs-Fläche« umgewidmet werden. Auch hier wurden die Bedenken der Fachbehörden zügig entkräftet. Die Autobahndirektion Süd hat von der Gemeinde einen Nachweis über die Gründung des Gebäudes gefordert. Sie will damit sicherstellen, dass es bei einem Ausbau der Autobahn und damit verbundenen Abgrabungen im nördlichen Bereich zu keinem Abrutschen des Gebäudes kommt.
Außerdem verwies die Autobahndirektion auf die Dringlichkeit eines Lärmschutzes zur benachbarten Autobahn. Die Gemeinde sagte dazu, zur Gründung des Kindergartengebäudes habe der Bauherr bereits eine fachliche Stellungnahme in Auftrag gegeben, die der Autobahndirektion zugestellt wird und auch ein entsprechendes Lärmschutzgutachten liege vor. Die benötigten Lärmschutzwände sind im Bebauungsplan-Entwurf bereits dokumentiert.
Auch die Bedenken des Straßenbauamts hinsichtlich der Beeinträchtigung der Straßenentwässerung entlang der Bundesstraße 306 wurden entkräftet. Sobald die Auslegungsfrist abgelaufen ist, wird die Änderung dem Gemeinderat noch einmal als Satzungsbeschluss vorgelegt.
Zur geplanten Änderung des Bebauungsplans »Gerhartsreit« für ein Grundstück waren ebenfalls Bedenken und Anregungen eingegangen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde wies darauf hin, Geländeaufschüttungen außerhalb der Baugrenzen zu vermeiden und die Höhenlage des Gebäudes exakt festzusetzen. Die Gemeinde verwies auf die als Anhaltspunkt dienenden Schachthöhen des Abwasserkanals, die auch weiterhin in der Planung als fixe Höhenpunkte geführt werden. Außerdem wird der Bauwerber auf die Vermeidung von Geländeaufschüttungen hingewiesen.
Der östliche Grundstücksanlieger beruft sich in seinen Bedenken gegen das Bauvorhaben auf das geltende Baurecht zum Zeitpunkt, als er sein Anwesen erworben hatte – dabei insbesondere auf die damalige Lage des Gebäudes. Bereits Anfang Dezember 2014 wurde dem Nachbarn, nach Ermittlung seiner derzeitigen Anschrift, von der Gemeinde mitgeteilt, dass das Bauvorhaben alle nachbarschützenden Vorschriften erfüllt und durch die Verschiebung der Baugrenzen nach Südwesten noch weiter vom östlichen Grundstück abrückt.
Da alle Nutzungszahlen eingehalten werden und auch die seitliche Wandhöhe von fünf Meter und die Dachneigung von maximal 27 Grad im zulässigen Rahmen liegen, ist eine Beeinträchtigung des Nachbarn nicht ersichtlich.
Nachdem das Gremium die Erwiderung mittrug, wurde auch der Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans »Gerhartsreit« einstimmig gefasst. Zudem wurde eine Bauvoranfrage aus dem Ortsteil Oberunterberg befürwortet. Der Bauwerber möchte das Garagengebäude erweitern und überbauen, um eine Austragswohnung zu schaffen. Im Erdgeschoß ist ein Anbau nach Norden geplant, das neue Obergeschoß soll auf einer Größe von 13 Meter auf 10,5 Meter errichtet werden. FK