Die bisherige landwirtschaftliche Fläche soll als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die relativ großflächige Ausweisung des Baugebietes stelle einen »enormen Entzug der landwirtschaftlichen Flächennutzung« dar, kritisierte der Bauernverband. Er fordert, die Notwendigkeit zu prüfen. Gleichzeitig müsse man die Bauwerber darauf hinweisen, dass sie mögliche Immissionsbelastungen dulden müssen. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie deren Zufahrt müssten auf Dauer gesichert sein.
Ein Hinweis auf landwirtschaftliche Immissionen sei im Satzungsentwurf bereits enthalten, stellte Bauamtsleiter Peter Steinmaßl fest. Die Ausweisung sei für die Entwicklung von Teisendorf erforderlich, »um jungen Familien erschwinglichen Baugrund anbieten zu können und sie so im Ort zu halten«.
Eine »Hinterfragung des Flächenbedarfs im Sinne des im Landesentwicklungsplan geforderten sparsamen Umgangs mit Grund und Boden« mahnte auch die Regierung von Oberbayern an. Die Verwaltung argumentierte mit dem prognostizierten Einwohnerzuwachs von 0,5 Prozent bis 2025 und dem Fehlen von Grundstücken für heimische Bauwerber. Der Bebauungsplan solle in drei Bauabschnitten, abhängig von der Nachfrage, in gewissen Zeitabständen Rechtskraft erlangen.
Das Landwirtschaftsamt gab zu bedenken, dass sich im Norden des Plangebietes ein aktiver, tierhaltender landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb befindet. Der Abstand der Hofstelle zur geplanten Wohnbebauung betrage weniger als 120 Meter. Die Behörde sieht daher Probleme für die Weiterentwicklung des Betriebes. In einem Gespräch mit dem Bauamt habe der Landwirt erklärt, wenn er erweitere, dann in Richtung Norden, also vom Baugebiet weg.
Die »Immobilien Freistaat Bayern« wies darauf hin, dass das Plangebiet über dem Bergwerksfeld »Matthäuszeche« liegt. Es gebe jedoch an dieser Stelle keine Anhaltspunkte für darunter liegende Stollen, sodass kein Problem für die Planung zu befürchten sei.
Die Autobahndirektion Südbayern betonte, bezüglich eines Lärmschutzes könne der Bauträger keine Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen stellen. Das Bauamt hält indes aufgrund der topografischen Gegebenheiten und der Entfernung von rund 300 Metern zwischen Baugebiet und Autobahn einen Lärmschutz für nicht erforderlich.
Einen Konflikt durch Produktionsgeräusche des 80 Metern entfernten Zimmereibetriebs im Außenbereich wie von der Abteilung Umweltschutz im Landratsamt befürchtet sieht das Bauamt nicht: Auflagen in der Baugenehmigung für den Betrieb schließen laut Steinmaßl Lärmbeeinträchtigungen im Plangebiet aus. Eine schalltechnische Untersuchung sei nicht erforderlich. vm