Das außerhalb des Bebauungsplans liegende Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben ist deshalb zulässig, weil es sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Auch würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
Rechnung getragen haben die Planer den Vorschriften von notwendigen Fluren bei Nutzungseinheiten dieser Größenordnung. So soll der Flur als offener Begegnungsraum die Kommunikation der Kinder fördern und im Wesentlichen der einfachen und klaren Orientierung zu den Funktionsbereichen dienen. Auch eine zweite baurechtliche Anforderung wurde eingearbeitet. So ist ein vorgeschriebener direkter Ausgang ins Freie aus allen Aufenthaltsräumen gewährleistet.
Der Gemeinderat stimmte dem Bauantrag mit den beiden Abweichungen einstimmig zu. Die Verwaltung wies darauf hin, dass ein zusätzliches Obergeschoß unter statischen Aspekten später möglich sei, aber derzeit noch nicht geplant ist.
bvd