Anlässlich eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte der Stadtrat Ende Juli einstimmig beschlossen, die Verwaltung mit der Erstellung einer Satzung zu beauftragen. Wilfried Schott – damals war er noch Mitglied der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, nach dem Austritt ist er jetzt fraktionslos (wir berichteten) – erläuterte, dass Traunstein rund 1100 Zweitwohnsitze habe. Zu überlegen sei, welchen Beitrag zur Finanzierung der Stadt die Inhaber leisten können. Angesichts der Wohnungsnot in Traunstein müsse man verhindern, dass jemand eine Unterkunft leer stehen lässt.
Die Verwaltung im Rathaus erarbeitete dann in den folgenden Monaten einen Entwurf für eine Satzung. Als Vorlage diente das Muster des Bayerischen Gemeindetags. Die Verwaltung stellte fest, dass die Festsetzung eines Steuersatzes, der im Bereich zwischen zehn und 20 Prozent des jährlichen Mietaufwands liegt, keine rechtlichen Bedenken nach sich ziehe. In Traunstein sei die vom Stadtrat gewünschte Lenkungswirkung zu berücksichtigen, dass Zweit- in Erstwohnungen umgewandelt werden. Außerdem seien die Inhaber von Zweitwohnungen an den Kosten für die Aufrechter-haltung der Infrastruktur zu beteiligen. Unterm Strich schlug die Verwaltung im Rathaus schließlich vor, den Steuersatz auf 18 Prozent der Jahresnettokaltmiete festzulegen – was der Stadtrat dann auch so machte.
»Eine Zweitwohnung ist«, wie der erlassenen Satzung zu entnehmen ist, »jede Wohnung in der Stadt Traunstein, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.« Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, stehe der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Und weiter: »Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.«
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden oder aber auch die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. Außerdem gilt die Steuer nicht in Wohnungen von Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und weder Eigentümer der Wohnung sind, noch ein eigentumsähn-liches Recht an der Wohnung haben.
Jeder, der eine Zweitwohnung im Sinne der Definition besitzt, ist steuerpflichtig. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung führen, dann sind sie Gesamtschuldner.
»Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet«, so die Stadt weiter in ihrer Satzung. »Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.«
pü