Hausruine in Traunstein: Juristischer Streit an B304 geht weiter – Urteil nicht rechtskräftig
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Um dieses eingestürzte Haus an der Salzburger Straße (Bundesstraße 304) ging es am Amtsgericht Traunstein. (Foto: Kretzmer)

Eingestürztes Haus an der Salzburger Straße: Gericht legt fest, wie es weitergeht

Traunstein – Zwei 50 und 53 Jahre alte Männer aus Penzberg wollten keine Ahnung von Asbest in den Platten des Wetterschutzmantels einer Hausruine an der Salzburger Straße in Traunstein gehabt haben. Nach Teileinsturz des Hauses im Februar 2019 mit Trümmern, die auf die Bundesstraße 304 fielen, wurden Asbestplatten unsachgemäß heruntergeschlagen.


Am Mittwoch verhängte das Amtsgericht Traunstein Freiheitsstrafen von sechs beziehungsweise acht Monaten, jeweils ausgesetzt auf vier Jahre zur Bewährung, gegen den Eigentümer und dessen 53-jährigen Bruder – wegen fahrlässigen beziehungsweise vorsätzlichen »unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen«.

Außerdem hielt das Gericht im Urteil fest, die Einziehung des Grundstücks bleibe vorbehalten. Die Angeklagten seien gesamtschuldnerisch dafür verantwortlich, den Gebäuderest binnen sechs Monaten vollständig durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen oder das Anwesen an die Stadt Traunstein oder den Freistaat Bayern zu übereignen – in welcher Form, legte das Gericht nicht fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Angeklagten hatten das seit 2005 nicht mehr bewohnte Haus im November 2007 samt 685 Quadratmeter Grund gemeinsam für circa 30.000 Euro gekauft und wollten es herrichten. Mangels Geld gingen die Arbeiten aber über Jahre nicht voran.

2019 wollten die Brüder angeblich ernsthaft mit dem Renovieren starten. Zunächst sollte das Dach neu eingedeckt werden, Ziegel-Paletten lagern bis heute an dem desolaten Anwesen. Die Schneekatastrophe bereitete den Plänen ein Ende. Am Abend des 25. Februar 2019 stürzte das Haus ein (zum Bericht). Der Wettermantel blieb zum Teil stehen. Trümmer auf der Bundesstraße lösten einen Großeinsatz von Feuerwehr und Polizei aus.

Die Stadt Traunstein ordnete an, die Einsturzstelle müsse gesichert, die noch stehende Westwand abgebrochen werden. Wegen der Asbestgefahr müsse dies durch eine Fachfirma erfolgen – so die Stadt. Das Baurechtsamt unterstrich dies zudem in einem Telefonat mit dem 50-Jährigen, der laut Grundbuch Alleineigentümer der Bauruine ist. Dennoch wurde dessen 53-jähriger Bruder am 28. Februar 2019 angetroffen, wie er Asbestplatten demontierte. Zumeist schlug er sie nur von den Trägerlatten herunter. Kaputte Stücke lagen auf dem Boden herum. Das widersprach den Bestimmungen der »Technischen Regel für Gefahrstoffe« für den Umgang mit Asbest.

Ende Februar 2019 untersagte das Gewerbeaufsichtsamt als Arbeitsschutzbehörde weitere Arbeiten. Im April 2019 wurde der 53-Jährige wieder in Arbeitskleidung an dem Haus gesehen. Im März 2019 forderte das Landratsamt auf, die asbesthaltigen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen und Nachweise vorzulegen. Ein weiterer Bescheid erging im Juli 2019 mit der Auflage, die Gebäudereste vollständig zu beseitigen – einschließlich des Asbestanteils am Bauschutt. Geschehen ist bis dato nichts. Parallel zu dem Strafverfahren läuft ein Verwaltungsverfahren, das derzeit beim Verwaltungsgerichtshof liegt.

Der 50-jährige Angeklagte meinte vor Gericht: »Man darf ein Haus doch nicht einfach kaputtmachen. Wenn es weg ist, darf ich nicht mehr bauen.« Sein Verteidiger, Christian Hohm aus Penzberg, bestätigte, durch den Abbruch des im Außenbereich gelegenen rund 100 Jahre alten Häuschens erlösche das Baurecht. Sein Mandant ergänzte, er hätte das Haus »schon lange weg gemacht«, wolle selbst nicht, dass der Müll rumsteht. Die Stadt Traunstein interessiere sich für das Anwesen, wolle aber zwischenzeitlich nichts zahlen. Früher habe die Stadt einen Kaufpreis von 96.000 Euro geboten.

Offensichtlich hat auch das Staatliche Bauamt ein Auge auf die Immobilie. Wie der Baurecht-Leiter der Stadt im Zeugenstand berichtete, könnte dort eine Unterführung für einen Radweg entstehen. Das Anwesen beschäftige die Stadt schon seit Anfang der 2000-er Jahre. Der Bauzustand habe sich kontinuierlich verschlechtert – bis zum Einsturz im Februar 2019.

Wegen der Standsicherheit habe es schon lange Bedenken gegeben. Weil der Eigentümer immer wieder Abhilfe zugesagt habe, habe sich die Stadt vertrösten lassen. Die Kosten für eine sachgemäße Abfallentsorgung seien nicht abzuschätzen. Das Grundstück sei nicht mehr bebaubar, somit »wertlos«. Möglicherweise könne es wieder bebaut werden, aber nicht für sich allein, höchstens im Zusammenhang mit Nachbargrundstücken. Im Raum stehe auch eine »Ersatzvornahme«, also der Gebäudeabriss durch die Stadt, wobei der Eigentümer die Kosten tragen muss.

Der Sachverständige Peter Aschendorf erläuterte die abfallrechtlichen Details. Asbestfasern seien bei der zerstörerischen Verkleinerung der Platten frei gesetzt worden. Auch das Erdreich sei kontaminiert. Um den Schaden zu beseitigen, müssten zehn bis 15 Zentimeter Erdreich abgetragen werden. Ein Eigentümer könne den Abbruch der Hausruine nicht mehr sachgerecht erledigen. Das nicht bruchfreie Entfernen der Platten sei für den Ausführenden der Arbeiten gefährlich gewesen. Asbest verursache Krebserkrankungen, hob der Gutachter heraus.

Staatsanwältin Dr. Theresa Fraunhofer-Steinberger plädierte auf zehn Monate Freiheitsstrafe für den Eigentümer beziehungsweise sechs Monate für den Bruder, jeweils mit Bewährung unter Geldauflagen von 3000 und 2000 Euro. Der 50-Jährige müsse binnen drei Monaten die Asbestabfälle fachgerecht entsorgen lassen. Der Verteidiger beantragte Freispruch. Beide Brüder beschwerten sich über das Vorgehen der Behörden. Schließlich seien sie geschädigt. kd

Bilder vom Einsatz nach dem Einsturz im Februar 2019:

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