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Rechtlich richtig, aber moralisch fragwürdig findet Thomas Stockklauser den Strafzettel, den er erhalten hatte, weil er den abgelaufenen Behinderten-Parkausweis ins Auto gelegt hatte – und der zunächst aufrechterhalten wurde, obwohl er den neuen Ausweis zeigte.

Strafzettel für gehbehinderten Autofahrer: Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern sagt Einzelfallprüfung zu

Reit im Winkl – »Dass das mein Fehler war, daran besteht ja kein Zweifel, aber diese Reaktion ist schon eine Sauerei«, ärgert sich Thomas Stockklauser. Der Reit im Winkler hat durch Krankheit ein Bein verloren und ist schwer gehbehindert. Trotz des orangenen Behinderten-Parkausweises erhielt er jetzt einen Strafzettel, als er sein Auto länger als drei Minuten auf einem Parkplatz abstellte, ohne die blaue Parkscheibe hinein gelegt zu haben.


»Ich wollte nur noch kurz zum Arzt«, berichtet er im Gespräch mit dem Traunsteiner Tagblatt. Deshalb stellte er sein Auto auf dem Parkplatz ab – im guten Glauben, das auch zu dürfen. Denn der orange Behinderten-Parkausweis, den er hinter die Windschutzscheibe legte, berechtigte ihn auch dazu, länger als drei Minuten auf der ausgewiesenen Parkfläche zu stehen, auch ohne blaue Parkscheibe.

Leider war sein Parkausweis jedoch bereits im März abgelaufen, und er hatte versehentlich diesen alten Ausweis hinterlegt. Als er den Strafzettel sah und seinen Fehler bemerkte, wandte er sich sofort an den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern in Töging am Inn, um mittels Foto zu dokumentieren, dass er sehr wohl einen – auch zum Zeitpunkt seines Vergehens – gültigen Parkausweis besitzt, damit der Strafzettel zurückgenommen würde.

Doch stattdessen wurde er schriftlich von der zuständigen Sachbearbeiterin belehrt: »Der Parkende hat die Sorgfaltspflicht, die Parkberechtigung (Parkerleichterung für Behinderte etc.) vor dem Auslegen im Fahrzeug zu überprüfen. Nachgereichte Ausweise können daher nicht akzeptiert werden.«

»Die Voraussetzung zur Nutzung des Behinderten-Parkausweises ist grundsätzlich, dass er gültig ist und gut sichtbar im Auto ausliegt«, erklärt dazu Simon Wallner, Geschäftsführer des Zweckverbands. »Von unserer Seite aus wurde da nichts falsch gemacht. Tatbestand ist hier fahrlässiges Vorgehen des Fahrzeughalters. Die Verwarnung wurde absolut zurecht ausgestellt«. Der Außendienst sei auch angehalten, da konsequent vorzugehen.

Aber natürlich gebe es im Innendienst einen Ermessensspielraum. Hauptproblem sei in diesem Fall, dass Stockklauser durch Bezahlen des Strafzettels das Verfahren durch Zugabe des Vergehens abgeschlossen habe. Denn er habe noch vor der eigentlichen Anhörung bezahlt. Wallner rät Betroffenen dazu, die offizielle Anhörung abzuwarten, diese zu beantworten und mit Fotos zu dokumentieren.

Generell sei der Zweckverband da durchaus kulant, »nicht erst, wenn die Presse eingeschaltet wird«, stellt er klar. Im Zweifelsfall würden solche Anhörungen und Einzelfälle auch von der Rechtsabteilung nochmals geprüft und dann entschieden. Erst dann gehe ein Bußgeldbescheid raus. Im konkreten Fall sagte Wallner aber eben doch durch Nachfrage des Traunsteiner Tagblatts eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit zu – trotz des abgeschlossenen Verfahrens.

coho

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