Die Behörde hat die sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen und dem Vorhaben grünes Licht gegeben. »Der Antragsteller hat die notwendigen Nachweise vorgelegt, dass naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen«, teilte Michael Reithmeier, der Pressesprecher des Landratsamtes, auf Anfrage des Traunsteiner Tagblatts mit.
Umweltschützer kritisieren das Vorhaben. Sie fordern, den Wald als Lebensraum für geschützte Tierarten wie die Haselmaus und den Schwarzspecht wie auch als Erholungsgebiet für Spaziergänger, Langläufer und Sportler zu erhalten. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hatten sie ihre Einwände gelten gemacht.
Nußdorf ist ein Zentrum des Kiesabbaus. Standorte verschiedener Unternehmen sind in Aiging und Litzl-walchen. Nun kommt eine neue Kiesgrube in Sicht: Die Firma TSK Traunstein Sand- und Kieswerke GmbH – die Gründung erfolgte im vergangenen Jahr – pachtet ein rund neun Hektar großes Gebiet im Wald, der zwischen Wang und Weiderting nahe der Grenze zur Stadt Traunstein liegt. Sie nimmt Rodungen vor, so die weitere Planung, und baut dann Kies ab. Für ihr Vorhaben hat die Firma nun die Genehmigung bekommen.
»Kiesabbau ist im Außenbereich grundsätzlich privilegiert«, erläutert Reithmeier den Bescheid, den das Landratsamt erteilt hat. Im vorliegenden Fall liege der Kiesabbau zusätzlich innerhalb der Vorrangflächen für eine derartige Nutzung, die die Gemeinde Nußdorf im Flächennutzungsplan dargestellt hat. Der Antragsteller habe nachgewiesen, dass dem Vorhaben keine naturschutzfachlichen Belange entgegenstehen. »Daher besteht ein Anspruch auf Erteilung der Abgrabungsgenehmigung«, sagt der Pressesprecher.
Landratsamt: Firma plant Holzeinschläge im Winter
Die Abgrabungsgenehmigung wirkt laut Reithmeier ab sofort. »Die TSK Traunstein Sand- und Kieswerke GmbH hat uns gegenüber jedoch erklärt, sie wolle zunächst während der Wintermonate lediglich naturschutzfachlich geforderte Ausgleichsmaßnahmen durchführen und Holzeinschläge vornehmen. Der Wald im ersten Abbauabschnitt wäre ohnehin bereits hiebreif.« Die GmbH sei »sehr daran interessiert«, zunächst die naturschutzfachlichen Vorgaben gemäß dem Bescheid umzusetzen, ehe sie mit dem Abbau beginnt. »Mit dem eigentlichen Kiesabbau möchte die TSK Traunstein Sand- und Kieswerke GmbH erst Anfang 2021 beginnen.«
»Naturschutzfachlicher Ausgleich« ist nötig
Die Abgrabungsgenehmigung bezieht sich laut dem Pressesprecher des Landratsamtes auf fünf Abbauabschnitte. Vorgesehen seien Abbauzeiträume von jeweils drei Jahren. Die Bereiche seien dann im Anschluss jeweils zu verfüllen. »Die Abgrabungsgenehmigung ermöglicht damit einen Abbau bis Ende 2035, die Wiederverfüllung muss im letzten Abbauabschnitt bis 2040, die Rekultivierung bis 2042 abgeschlossen sein.«
Alle fünf Abbauabschnitte zusammen ergeben eine Rodungsfläche von 8,9 Hektar. Laut Reithmeier ist ein »naturschutzfachlicher Ausgleich« erforderlich. »Der Ausgleich findet statt in Gestalt umfangreicher und großflächiger Extensivierungs- und Aufwertungsmaßnahmen in angrenzenden Waldbereichen des Eigentümers, der auch die Grundstücke für den Kiesabbau zur Verfügung stellt.« Diese Aufwertungsmaßnahmen dienen laut dem Pressesprecher zugleich auch dem Artenschutz.
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hatten Reithmeier zufolge der Bund Naturschutz sowie mehrere Bürger, vorwiegend aus dem Stadtgebiet Traunstein, Einwände gegen das Projekt erhoben – Kritik, die die Genehmigungsbehörde zurückweist. »Die privaten Einwendungsführer sind sämtlich keine Nachbarn im baurechtlichen Sinne und können gegen das Abgrabungsvorhaben keine Abwehransprüche geltend machen«, so der Pressesprecher.
Der Bund Naturschutz habe ebenfalls den Eingriff in die Waldflächen und den Verlust von deren Erholungsfunktion geltend gemacht. »Naturschutzfachlichen Belangen wird durch das umfassende Ausgleichs- und Vermeidungskonzept der Abbauplanung Rechnung getragen, insbesondere auch hinsichtlich Haselmaus, Schwarzspecht und Fledermausarten«, so Reithmeier. Und weiter: »Eine Schutzwaldeigenschaft des Haidforsts ist nicht gegeben.« Dass die Waldflächen während des Abbauzeitraums nicht mehr für Naherholungszwecke genutzt werden können, könne dem Abgrabungsvorhaben im Genehmigungsverfahren nicht entgegengehalten werden. pü