Die gemeindliche Zustimmung und die ausnahmsweise Zulassung kann gemäß Baunutzungsverordnung aber in Aussicht gestellt werden. Dies nur, soweit die Wohnfläche der Ferienwohnung entsprechend reduziert wird und damit eine baulich untergeordnete Nutzung im Sinne des Bebauungsplanes »Weidach Ost« darstellt.
Der Bau eines Doppelhauses mit zwei Wohneinheiten von je 96,22 Quadratmetern und einer Doppelgarage wurde bereits mit Genehmigungsbescheid vom August 1997 vom Landratsamt Traunstein genehmigt. Das Grundstück befindet sich jedoch in einem reinen Wohngebiet. Ausnahmsweise können dort kleine Beherbergungsbetriebe zugelassen werden. Die für Ferienwohnungen eingeführte Vorschrift ist zwar nicht maßgebend für den Bebauungsplan, kann aber als Auslegungshilfe für den Begriff des Beherbergungsbetriebs dienen. Demnach ist eine ausnahmsweise Zulassung für Ferienwohnungen möglich, soweit diese eine baulich untergeordnete Nutzung darstellen.
Die geplante Nutzungsänderung einer gesamten Doppelhaushälfte als Ferienhaus stellt nach Ansicht der Gemeindeverwaltung jedoch keine bauliche Unterordnung dar. »Um den Gebietstyp nicht zu gefährden, ist eine strikte Auslegung vorzunehmen. Die Gebietstypik als reines Wohngebiet sollte insbesondere aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Gemeinde erhalten bleiben«, so die Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung. Seitens der Verwaltung wurde vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Jedoch wurde dieses in Aussicht gestellt, soweit die Wohnfläche der Ferienwohnung entsprechend reduziert wird.
az