Konkret ging es um Änderungen beim Bebauungsplan im Gewerbegebiet Egerer II. Dies für den Bereich der Grundstücke Johannes-Heidenhain-Straße 2 bis 6 sowie für die Truchtlachinger Straße 6 im Ortsteil Egerer. Bürgermeister Stefan Reichelt erläuterte die Hintergründe: Wie er berichtete, hatte der Gemeinderat im Juni 2022 einer Änderung des geltenden Bebauungsplans zugestimmt. Bedenken während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs kamen von einem nördlichen Anwohner. Aus Gründen des Ortsbilds sollte das Silo der neu erstellten Schreinerei die Firsthöhe nicht überschreiten, und es wurden Energieverluste bei der Fotovoltaik befürchtet. Die Stellungnahme des Landratsamts hinsichtlich Immissionsschutz lautete: Aufgrund der geringfügigen Erweiterung des Baufelds seien die Auswirkungen schalltechnisch nicht relevant.
In der Beschlussvorlage war zu lesen, dass die Änderung des Bebauungsplans punktuell ein 16 Meter hohes Silo ermöglichen soll. »Diese Höhe ist nur auf einen innenliegenden Bereich beschränkt, wo deutlich geringere Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten sind, als bei einer Lage am Rand des Gewerbegebiets. Eine Änderung des Planentwurfs ist daher nicht veranlasst«, hieß es. Dieser Vorgabe stimmten die Gemeinderäte einvernehmlich zu. Ebenso erteilte das Gremium der Änderung des Bebauungsplans auf Grundlage der Planungsgruppe Strasser GmbH aus Traunstein Zustimmung.
Einstimmig beschieden die Gemeinderäte zudem einen beantragten Vorbescheid zur Aufstockung der bereits vorhandenen Duplexgarage auf dem Grundstück Graf-Chiemo-Straße 3 in Chieming. Der bereits vorhandene Bau soll aufgestockt und als Wohnraum genutzt werden, sollten die Eltern des Antragsstellers pflegebedürftig werden. Die Grundfläche der Aufstockung liegt bei 61,20 Quadratmetern, bei einer seitlichen Wandhöhe von 4,10 Metern im Vergleich zum Bestand von 2,40 Metern. »Durch die Aufstockung werden Abstandsflächen ausgelöst. Die erforderliche Abstandsflächenerklärung liegt vor«, sagte das Gemeindeoberhaupt.
Da der geltende Bebauungsplan festlegt, dass Nebengebäude nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfen und sich die Duplexgarage außerhalb der zulässigen Baugrenzen befindet, brauchte es für das Vorhaben eine Befreiung von diesen Vorgaben. Dieser stimmte das Gremium einstimmig zu.
az