Bevor sich Arbeitnehmer regelmäßig am Arbeitsplatz zum Beispiel bei Facebook oder Twitter einloggen, sollten sie sich deshalb beim Betriebsrat oder beim Arbeitgeber erkundigen, ob es bestehende Regelungen dafür gibt. Gibt es keine, ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken im Job untersagt ist.
Ist die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken erlaubt, sollten Mitarbeiter es damit trotzdem nicht übertreiben. Wer während der Arbeitszeit stundenlang auf seinem Facebook-Profil surft, muss mit Ärger rechnen, erläutert Günther. Um ihn zu vermeiden, sei es am besten, das ausschließlich in den Pausen zu machen.
Manche Arbeitgeber wollen umgekehrt inzwischen gerne, dass ihre Arbeitnehmer in Netzwerken aktiv sind. Das gilt zum Beispiel für Personaler, für Fachkräfte im Marketing oder in der Medienbranche. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter verpflichten, einen Firmen-Account in sozialen Netzwerken zu pflegen. Allerdings muss niemand einen privaten Account anlegen. dpa