Bei der Alten Reichenhaller Straße handelt es sich um eine Ortsstraße, so die Begründung des Ordnungsamts, auf der grundsätzlich bis zu 50 km/h gefahren werden darf. Der Verkehrsteilnehmer muss jedoch nach den Grundregeln der Straßenverkehrsordnung seine Geschwindigkeit so anpassen, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
Nur, wenn ein Autofahrer eine Gefahr trotz einer angepassten aufmerksamen Fahrweise nicht erkennen kann, wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet. Dies sei an der Alten Reichenhaller Straße nicht der Fall. Zudem gebe es mindestens einseitig einen Gehweg, später einen Trampelpfad Richtung Schwimmbad. Aufgrund einer Verordnung aus dem Jahr 1989 ist die Geschwindigkeit während der Badesaison auf 30 km/h beschränkt. 2019 war bereits ein mündlicher Antrag auf ganzjährige Geschwindigkeitsbeschränkung gestellt worden. In der Folge wurde die Situation bei der Verkehrsschau behandelt mit dem Ergebnis, dass keine rechtliche Begründung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch außerhalb der Badesaison vorliege. Im Gegenteil, wenn keine Abstufung zur Badesaison vorliege, hätte die Beschränkung für die Verkehrsteilnehmer keine Wahrnehmung mehr.
Eine Nachfrage bei der Polizei aufgrund des neuen Antrags ergab jetzt, dass die rechtliche Beurteilung der Verkehrsschau von vor drei Jahren weiterhin gültig ist und sich keine Änderungen ergeben haben.
In der Diskussion sahen auch die meisten Ausschussmitglieder keine Notwendigkeit zu einer Änderung der derzeitigen Regelungen. Nur Matthias Spiegelsberger unterstützte den Antrag und sprach sich für eine einheitliche Regelung im ganzen Ort aus.
kon