Rechtsprechung unter freiem Himmel
Zur Geschichte des Achentals im 14. bis 17. Jahrhundert: Gerichts- und Richtstätte in Grassau – Teil II


Im Jahr 1259 kaufte der niederbayerische Herzog Heinrich XIII. (1253-1290) Burg und Herrschaft Marquartstein von den Grafen von Ortenburg und richtete zu deren Verwaltung das Landgericht Marquartstein mit Sitz auf der Burg ein. Ein Landrichter namens Ulrich Perger wird erstmals 1287 erwähnt.(1) Allerdings wird vermutet, dass es bereits von 1259 bis 1275 eine provisorische Amtsführung durch den Adeligen Engelbert von Hohenstein gegeben hat.(2)
Bei der verwaltungsmäßigen Untergliederung der Gerichte griff der Herzog auf ältere herrschaftliche Organisationsformen zurück, die nun in abgewandelter Form in der Landgerichtsorganisation fortlebten. So bildete man etwa unterhalb der Landgerichtsebene Ämter – im Landgericht Marquartstein waren dies die Ämter Bergen und Grassau –, die im Wesentlichen identisch waren mit den althergebrachten Gerichtsbezirken, den sogenannten Landschrannen. Jedem Gerichtsbezirk stand ein Amtmann vor, der auch Scherge genannt wurde. Die Begriffe Amt, Schergenamt und Schrannenbezirk bezeichnen deshalb dieselbe Organisationseinheit.(3) Wann die Teilung des Marquartsteiner Landgerichts in die beiden Ämter Grassau und Bergen erfolgte, ist nicht bekannt. Sie wird aber recht bald nach der Landgerichtsgründung erfolgt sein.
In den früher zugänglichen Quellen konnte offenbar kein Hinweis auf den Standort des Gerichtsplatzes im Achental gefunden werden. Man stellte deshalb Vermutungen darüber an, ob nur eine zentrale Gerichtsschranne existierte(4) oder ob es zwei Schrannen gab, eine Malefizschranne (Hochgerichtsschranne) in Marquartstein – als Standort wurde der Wuhrbichl angenommen(5) – und eine Ehaftsschranne (Niedergerichtsschranne) in Grassau.(6)
Nach Errichtung der Ämter wird erstmals Mitte des 15. Jahrhunderts in den Quellen von je einer Gerichtsschranne in Grassau(7) und in Bergen(8) gesprochen. Der Schrannenplatz in Grassau befand sich offensichtlich auf dem heutigen Kirchplatz. Dies belegen mehrere Quellen. Wir lesen nämlich im »Grundbuch der Gotteshäuser und Pfarrwidden von 1669«, dass das Kotzigütl (heute: Kirchplatz 7) beschrieben ist als »ein kleins eingadiges Heisl [einstöckiges Häusl] nächst der Schrannen«.(9) Zudem wurde das Hefteranwesen (heute: Gasthof »zur Post«) in einem Ehevertrag von 1724 als »Behausung gegen der Schrannen über« bezeichnet.(10) Der älteste Beleg findet sich jedoch in der »Marquartsteiner Öffnung«, einem landgerichtlichen Rechtsbuch vom Ende des 13. Jahrhunderts. (11) Hier lesen wir in Artikel 46: »Item läßt ainer ainen vor der Kürchen bey der Schrannen … vordern, soll er dem Ambtmann 2 dl [Pfennige] geben, beschieht aber die Vorderung durch den Ambtmann von Hauß aus … sol man dem Ambtmann alweg 4 dl geben.« Der Amtmann soll also zwei Pfennige Gebühr erhalten, wenn einer jemanden auf der Schranne anklagt, dagegen vier Pfennige, wenn der Amtmann jemanden von Amts wegen vor Gericht lädt. Da das Schrannengericht eine jährlich einmal stattfindende Veranstaltung in Grassau war, auf der ohnehin alle Landgerichtsuntertanen anwesend sein mussten, war ein Rechtsbegehren während der Veranstaltung natürlich mit geringeren Kosten verbunden, als wenn eine eigene Verhandlung mit den jeweiligen Vorladungen einberufen werden musste.(12)
In der Frage, wo sich der ursprüngliche Gerichtsplatz im Grassauer Tal befand, gibt uns also die zitierte Quelle eine Antwort. Bereits Ende des 13. Jahrhunderts wurde in Grassau auf dem Kirchplatz Recht gesprochen. Es handelt sich hier um eine Zeit, in der das Marquartsteiner Pflegegericht gerade entstanden war. Da Ehaftsgerichte älter sind als die Landgerichte, muss gefolgert werden, dass schon vor der Landgerichtsorganisation durch die Wittelsbacher in Grassau ein Ortsgericht bestand, vermutlich ein Gericht, das zentral für das ganze Grassauer Tal zuständig war. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass andere größere Orte wie Rottau, Piesenhausen oder Schleching eigene Gerichtsschrannen besaßen. Es scheint also so zu sein, dass Grassau nicht nur in kirchlicher Hinsicht (Standort der Mutterkirche), sondern auch in weltlicher Hinsicht als zentraler Gerichtsort bis zum Ende des 13. Jahrhunderts der Mittelpunkt im Achental war. Neben der kirchlichen hat demnach eine weltliche Klammer bestanden, die das Tal zu einer Region mit gemeinsamer Geschichte zusammengeschweißt hat. Als dann das Landgericht als weltliche Zentrale auf der Burg Marquartstein eingerichtet wurde, war es sicherlich sinnvoll, das über Jahrhunderte bewährte Schrannengericht in Grassau weiter zu nutzen. Vielleicht war es aber auch ein Zugeständnis des Landrichters an die Grassauer, um keine Auseinandersetzung mit althergebrachten Rechten zu riskieren.
Wo aber befand sich die Hochgerichtsstätte des Pfleggerichts Marquartstein? Während es für die These einer Hochgerichtsstätte am Wuhrbichl nur Vermutungen gibt, liegen für die Existenz einer solchen auf dem Kuchlberg in Grassau Belege vor. Hier stand nämlich der Galgen. Einem Schreiben des Achaz Ludwig Notthafft, Pfleger zu Marquartstein, vom 23. Mai 1687 an Kurfürst Maximilian Emanuel (1679-1706, 1714-1726) können wir entnehmen, »dass das vorhandene Hochgericht, welches von Holz ist, bereits seit etlichen zwanzig Jahren am sogenannten Kuchlberg verfault und zu Boden gefallen ist. Auch der im Dorf Grassau gestandene Pranger ist wegen Gefahr des Niederfallens vor ziemlicher Zeit durch den Abdecker umgehauen worden. Die noch stehende sogenannte Prechel alwo man die Ehebrecher und dergleichen Personen stellt, samt der dabeistehenden Schandsäule ist ganz vermodert und verfault. Da nun aber bereits ein Maleficant hier im Verhafft liegt, bei dem der Prozess geschlossen, selbiger Gott und den Rechten, dem Bannrichter das Urteil zu schöpfen anbefohlen wurde, also habe ich bei Eurer Churfürstlichen Durchlaucht wegen der Erbauung des Hochgerichtes, des Prangers, der Prechel und der Schandsäule der Unkosten wegen um Verhaltenswillen anfragen wollen. Ich möchte dabei erinnern, daß zwar solche Unkosten von Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht abgestattet werden müssen, weil sich die Weber von solcher Bürde mit Erlegung von 100 fl befreiten, wovon Eure Churfürstliche Durchlaucht den Zins zu genießen haben.
Zur Machung dieser Arbeit werden alle Gerichtszimmerleute gebraucht, die meisten wohnen zu und um Marquartstein, Reiterwinkel, Schleching, Rottau, Feldwies, doch haben viele von ihnen kein Meisterstück gemacht. Aber in dem mir gnädigst anvertrauten Gericht Bergen und um dasselbige Revier sind gelernte Zimmerleute samt Meistern, die das Meisterstück gemacht haben, sodaß also die Gelernten neben denjenigen, so nicht gelernt sind, zusammengebracht worden, weil in derlei Fällen gemeiniglich die sämtlichen Gerichtszimmerleute solche Arbeit verrichten. Würden nicht alle herangezogen, so würden sie die Arbeit verweigern. Wie ich mich in einem und dem andern zu verhalten habe, dero gnädigsten Verbescheidung ich untertänigst erwarte.«13
Zu den Hintergründen dieses Schreibens ist noch zu bemerken, dass »von alters her« die Leinweber für die Unterhaltung der Hochgerichtseinrichtungen zuständig waren. Hierfür wurden sie von der Bevölkerung angefeindet, indem man deren Kindern die Lehre verweigerte oder aber auch den Einkauf von Garn auf den Wochenmärkten. Hieran änderte auch eine Verfügung von Herzog Albrecht vom 3. August 1569 wenig.(14) Es gelang ihnen dann schließlich im Jahr 1618, sich mit 100 Gulden von dieser Verpflichtung loszukaufen. Aus den Zinsen dieser 100 Gulden sollte nun für die Unterhaltung des Hochgerichts gesorgt werden.(15)
Die Wiedererrichtung des Galgens und der anderen Hochgerichtseinrichtungen durch die Zimmerleute wurde ebenfalls als unehrenhaft angesehen. Die hiermit verbundene Schande – schon das bloße Berühren des Galgens wurde peinlichst vermieden(16) – konnte nur dadurch geheilt werden, dass alle Zimmerleute im Gericht die Arbeiten gemeinsam ausführten. Es waren schließlich 46 Arbeiter, darunter sechs Meister, die die Arbeiten in drei Tagen abschlossen. Die Meister bekamen pro Tag 18 Kreuzer Entlohnung, die übrigen 16 Kreuzer.(17)
Der Kuchlberg erfüllt exakt die topografischen Anforderungen, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit an Hochgerichtsstätten gestellt wurden. H. Lück führt hierzu aus: »Wie die Gerichtsstätten befanden sich auch die Galgen nicht an zufälligen oder beliebigen Plätzen … Wegen der mit dem Erhängen verbundenen Ehrlosigkeit sollte der Ort des Geschehens möglichst weit entfernt vom Sitz der Gerichtsherrschaft, welche den Galgen betrieb, liegen. Durch die Errichtung des Galgens auf einer Anhöhe war dieser zumeist weither zu sehen. Insofern standen der Sitz der Gerichtsherrschaft …, die von ihr benutzten Gerichtsstätten und die Galgenstandorte in einem bestimmten topographischen Verhältnis zueinander.«(18)
Wenn man in Betracht zieht, dass die Galgenstandorte zumeist außerhalb der Dörfer lagen – das hatte auch damit zu tun, dass die Hingerichteten zur Erhöhung der Abschreckung meist längere Zeit am Galgen hängen blieben und der Verwesungsgestank mit der Zeit unerträglich wurde(19) –, bleibt die Frage offen, weshalb man bei der Errichtung des Galgens keine Rücksicht auf die Siedler in Kucheln nahm. Hat das etwas damit zu tun, dass die Kuchelner zu den kleinsten und ärmsten Anwesensbesitzern im Amt Grassau gehörten?(20) Wir werden es wohl nie erfahren.
Dr. Hans J. Grabmüller
Teil I in den Chiemgau-Blättern Nr. 8 vom 20. 2. und Teil III in den Chiemgau-Blättern Nr. 10 vom 5. 3. 2016
Anmerkungen:
(1) Regesta sive Rerum Boicarum Autographa ad annum usque 1300, hrsg. v. K. H. v. Lang [u.a.]. Band 4, S. 326.
(2) WAGNER, Johann Josef: Die Geschichte des kgl. bayerischen Landgerichts Traunstein und seiner weltlichen wie kirchlichen Bestandteile. [Sonderdruck] Grabenstätt 1981, S. 35.
(3) HIERETH, Sebastian: Die bayerische Gerichts- und Verwaltungsorganisation vom 13. -19. Jahrhundert. München 1950 (= Beiheft zu Heft 1 des Historischen Atlas von Bayern. Teil Altbayern), S. 16-17.
(4) Monumenta Boica: Neue Folge: Band 36,2 München 1964, S. 109.
(5) ASCHENBRENNER, Eugen: Unterwössner Heimatgeschichte. Unterwössen 1949, S. 74.
(6) MAYER, ALFRED: Zur Geschichte der ehemaligen Landgerichte Traunstein und Marquartstein, in: Heimatbuch des Landkreises Traunstein. Teil I. Historischer Teil. Trostberg 1963, S. 258-279 (hier S. 265-266).
(7) Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Klosterurkunden von Kloster Baumburg 545 (1466): »Landschranne zu Grassaw«.
(8) Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Gerichtsurkunden von Marquartstein 7 (1457).
(9) Vgl. BREIT, Stefan.: Häuserbuch von Grassau und Rottau. Grassau 2007 (= Die Geschichte der Marktgemeinde Grassau. Hrsg. von der Marktgemeinde Grassau), S. 211.
(10) Ebenda, S. 178.
(11) GRABMÜLLER, Hans J.: Die historische Entwicklung. Teil I: Von den Anfängen bis 1803. Grassau 2010 (= Die Geschichte der Marktgemeinde Grassau), S.194-199.
(12) Ebenda.
(13) Staatsarchiv München, Gerichtliteralien von Marquartstein 2345/36.
(14) Ebenda.
(15) Ebenda.
(16) LÜCK, H.: Galgen, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 1. Aachen 2008, Sp. 1917-1926.
(17) Staatsarchiv München, Gerichtliteralien von Marquartstein 2345/36.
(18) LÜCK (wie Anm. 16), Sp. 1921-1922.
(19) HEYDENREUTER, Reinhard: Kriminalgeschichte Bayerns. Von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert. Regensburg 2003, S. 206.
(20) GRABMÜLLER (wie Anm. 11), S. 354-358.
9/2016